a) Gleichzeitig mit der Verweigerung der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung hat das AWA in der angefochtenen Verfügung die Betriebsschliessung eingeleitet. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die verlangte Betriebseinstellung sei unverhältnismässig und es sei eine mildere Massnahme vorzusehen.