Die Beschwerdeführerin hat laut Betriebsbewilligung durch eigene Kontrollen zu garantieren, dass keine nicht bewilligten Abfälle angenommen und behandelt werden (vgl. Ziff. 4.2). Entgegen dieser Vorgaben hat die Beschwerdeführerin wiederholt nicht zur Annahme bewilligte Abfälle wie Farbabfälle (S), Altöl (S), elektrische und elektronische Geräte (ak), Altreifen (ak), Altholz (ak) sowie nicht klassierte Abfälle wie Bootsmotoren, Gartengeräte mit Motorenantrieb und Rasenmäher widerrechtlich entgegengenommen.15 Dies obwohl dem Betriebsführer bereits mit der Betriebsbewilligung für die «D.____