Dem Betrieb der Beschwerdeführerin wurden in Ziffer 3 und 4 der Betriebsbewilligung die folgenden Abfälle zur Annahme bewilligt: - Metallabfälle, inklusive ausgedienter Geräte ohne Motorenantrieb (nicht klassiert) - Mischschrott (nicht klassiert) - Altkabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten (17 04 10 [S]) - Altkabel mit Ausnahme derjenigen die unter 17 04 10 fallen (17 04 11 [ak]) - Bleibatterien und Bleiakkumulatoren (16 06 01 [S])