Zudem war die Beschwerdeführerin gemäss der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung vom 7. Dezember 201513 gehalten, nur bestimmte Abfälle entgegen zu nehmen. Die Abfallarten ergeben sich aus der Verordnung des UVEK vom 18. Oktober 2005 über Listen zum Verkehr mit Abfällen14 und sind nach ihrer Umweltgefährdung klassiert (Sonderabfälle [S], andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht [akb] sowie andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitscheinpflicht ([ak]).