Gemäss den Vorakten hat die Beschwerdeführerin wie auch ihre Vorgängerin, die «D.________» (mit gleichem Betriebsführer), seit 2013 wiederholt bzw. "chronisch" gegen diese Auflage verstossen, wie dies durch das AWA8, die Kantonspolizei des Kantons Bern9 wie auch durch die Gemeinde Herzogenbuchsee10 verschiedentlich festgestellt und dokumentiert wurde.11 Dabei wurde aufgenommen, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Auflage im Aussenbereich der Halle Mulden platziert, Altmetall und andere Abfälle gelagert hatte und im Aussenbereich nicht immatrikulierte Fahrzeuge oder andere, nicht mehr funktionsfähige Fahrzeuge und Maschinen (z.B. ausgedienter Hubstapler) abgestellt waren.12