33 Abs. 1 AbfG). Stellt die Behörde eine Missachtung einer vollstreckbaren Verfügung oder eine andere Rechtswidrigkeit fest, verfügt sie die Schaffung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Art. 34 AbfG). d) Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2017 hat das AWA die nachgesuchte Erneuerung der abfallrechtlichen Bewilligung verweigert. Zur Verweigerung der Betriebsbewilligung ist das AWA aufgrund seiner Zuständigkeit für die Erteilung dieser RA Nr. 140/2017/25 5