Die Kantone vollziehen die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt (Art. 37 VeVA). Die zuständige Stelle der BVE vollzieht das Abfallgesetz, seine Ausführungsbestimmungen und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, soweit diese Aufgaben dem Kanton übertragen sind und soweit der Vollzug nicht einem anderen Amt obliegt. Die zuständige Stelle der BVE vollzieht insbesondere die Vorschriften über die Abfallanlagen (Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b AbfG). Die Behörden erlassen die zum Vollzug des Gesetzes notwendigen Verfügungen (Art. 33 Abs. 1 AbfG).