c) Der Bund schreibt vor, dass Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, für jede Betriebsstätte eine Bewilligung der kantonalen Behörde benötigen (Art. 8 Abs. 1 VeVA). Dementsprechend hat der Kanton Bern geregelt, dass stationäre und mobile Abfallanlagen eine kantonale Betriebsbewilligung brauchen (Art. 17 Abs. 1 AbfG). Der Kanton erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Gewähr besteht, dass die Abfälle umweltverträglich entsorgt werden (Art. 10 Abs. 1 VeVA und Art. 17 Abs. 2 AbfG). Er erteilt die Bewilligung für höchstens fünf Jahre (Art. 10 Abs. 3 VeVA und Art.