Den Ausführungen des AWA könne nicht gefolgt werden. Es habe sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt und gelange so zu einer falschen Schlussfolgerung, welche nicht verhältnismässig sei. Eine Betriebsschliessung könne nur als ultima ratio angesehen und wirtschaftliche Werte nicht ohne Not vernichtet werden. Der Betriebsführer bemühe sich um eine ordnungsgemässe Betriebsführung und bestreite damit seinen Lebensunterhalt. Würde man den Betrieb schliessen, sei dies der Verlust dieser (wirtschaftlichen) Lebensgrundlage. Im Sinne der Verhältnismässigkeit sei eine mildere Massnahme vorzusehen.