a) Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass in der bisherigen Betriebsführung Mängel aufgetreten seien. Andererseits hätten die Polizei und das AWA "geradezu nach Fehlern des Betriebsführers gesucht" und dessen Bemühungen ausser Acht gelassen. Bei Besuchen der Polizei seien "lediglich Fotografien gemacht worden", als diese "vorübergehende Missstände" feststellen konnten. Dabei habe die Polizei es unterlassen, auch festzuhalten, dass sie bei weiteren Besuchen nach dem 10. März 2017 "alles in bester Ordnung" vorgefunden habe. Den Ausführungen des AWA könne nicht gefolgt werden.