Das Rechtsamt beteiligte den Grundeigentümer der betroffenen Parzelle von Amtes wegen am Verfahren, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das AWA beantragt in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hat sich nicht vernehmen lassen. Die Parteien erhielten die Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen, machten davon aber nicht Gebrauch. 3. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen II. Erwägungen 1. Eintreten