2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und macht insbesondere geltend, die Betriebsschliessung treffe sie unverhältnismässig hart und entziehe ihr bzw. ihrem Betriebsführer die wirtschaftliche Existenz. Sie verlangt ferner die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die ihr gemäss Ziff. 3.2. der angefochtenen Verfügung entzogen worden ist. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2017 wies das Rechtsamt der BVE dieses Gesuch ab. Dieser Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft.