1. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer abfallrechtlichen Betriebsbewilligung des Amtes für Wasser und Abfall (AWA) vom 7. Dezember 2015, gültig bis 31. Dezember 2016. Mit Gesuch vom 30. September 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin fristgerecht um Erneuerung dieser Betriebsbewilligung. Mit Entscheid vom 26. April 2017 verweigerte das AWA die nachgesuchte Erneuerung der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung und ordnete RA Nr. 140/2017/25 2 die Betriebsschliessung innert Frist von 6 Monaten an, unter Androhung der Ersatzvornahme (Zwangsvollstreckung) und einer Busse.