13Botschaft des Bundesrats zur Volksinitiative «zur Rettung unserer Gewässer» und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 29. April 1987, in Bundesblatt 1987 II 1061, 1143 f. RA Nr. 140/2017/24 d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Wiederoffenlegung des namenlosen Zuflusses zum Röthenbach angeordnet hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. e) Die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist zwar noch nicht abgelaufen. Es erscheint aber angebracht, diese Frist aufgrund des Beschwerdeverfahrens neu auf Ende April 2018 festzusetzen. 4. Kosten