38a GSchG, Art. 8 WBG). Die von der Vorinstanz geforderte Wiederoffenlegung des Gewässers ist deshalb geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Ersatzmassnahme genügt demgegenüber nicht. Eine neue Eindolung von rund 36 m stellt keine geringe Abweichung vom Erlaubten dar. Es besteht deshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an der Rückgängigmachung der Eindolung. Dieses überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführer an einer rationellen Bewirtschaftung ihrer Parzelle. Die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme ist deshalb verhältnismässig.