Eingedolte Abschnitte zerschneiden einen Gewässerlauf und haben schwerwiegende Nachteile für den Natur- und Landschaftsschutz. Angesichts dieser Sachverhalte und der Tatsache, dass nur in wenigen Fällen eine zwingende Notwendigkeit zur Eindolung besteht, sind nicht nur neue Eindolungen sondern auch der Ersatz bestehender Eindolungen nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt.13 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, erlauben weder das WBG noch das GSchG eine Eindolung, wenn gleichzeitig eine gleich lange Strecke ausgedolt wird. Verlangt wird viel mehr die Revitalisierung von Gewässern (Art. 38a GSchG, Art.