c) Die Beschwerdeführer schlagen vor, dass sie anstelle des Rückbaus der Eindolung als gleichwertige Massnahme das G.________ in identischer Länge offenlegen. Der Grund für das Eindolungsverbot besteht darin, dass durch die Eindolung dem Wasserhaushalt eines Gebietes Gewässer entzogen werden, Wechselwirkungen zwischen Oberflächengewässer und Grundwasser verschwinden und mikroklimatische Einflüsse dahin fallen. Zudem ist die Selbstreinigungskraft eingedolter Wasserläufe äusserst gering. Eingedolte Abschnitte zerschneiden einen Gewässerlauf und haben schwerwiegende Nachteile für den Natur- und Landschaftsschutz.