b) Die Beschwerdeführer machen geltend, das Bächlein sei in schlechtem Zustand gewesen und habe ihre Parzelle grossräumig versumpft. Die Schwellenkorporation habe den Unterhalt nicht gemacht und sie müssten die Parzelle zeitgemäss bewirtschaften. Deshalb hätten sie sich entschlossen, die bestehende Eindolung unter der Staatsstrasse zu verlängern. Diese Gründe vermögen zwar das Verhalten der Beschwerdeführer in einem gewissen Sinne zu erklären, aber nicht zu rechtfertigen. Selbst wenn die Schwellenkorporation ihre Wasserbaupflicht vernachlässigt hätte, hätten die Beschwerdeführer nicht zur Selbsthilfe greifen dürfen, sondern sich an das TBA OIK IV wenden müssen.