a) Nehmen Dritte unzulässige Eingriffe an Gewässern vor, ordnet die zuständige Stelle der BVE die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist an (Art. 46 Abs. 1 WBG). Steht die Widerrechtlichkeit fest, so ist zu prüfen, ob die Anordnung der Wiederherstellung durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ist und ob das Vertrauensprinzip nicht verletzt wird.