Da eine offene Wasserführung möglich ist, könnten auch die Fischerei- und Naturschutzbewilligungen nicht erteilt werden. In dieser Hinsicht kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die sich auf die überzeugenden Amtsberichte der Abteilung Naturförderung und des Fischereiinspektorats stützen. d) Zusammenfassend ergibt sich deshalb, dass die Eindolung des namenlosen Fliessgewässers über eine Länge von rund 36 m sowohl formell als auch materiell rechtswidrig ist. 3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands