neuen Eindolung handelt. Die Eindolung des Bächleins verstösst somit gegen Art. 38 GSchG und ist schon aus diesem Grund materiell rechtswidrig. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, stellt die Eindolung zudem eine Beeinträchtigung im Sinn von Art. 48 Abs. 3 WBG dar (vgl. dazu Art. 39a Abs. 1 Bst. b–f und h WBV10), weshalb auch keine Wasserbaupolizeibewilligung erteilt werden könnte. Da eine offene Wasserführung möglich ist, könnten auch die Fischerei- und Naturschutzbewilligungen nicht erteilt werden.