Insbesondere handelt es sich beim Bächlein um ein Gewässer mit permanenter Wasserführung.9 Es liegt auch kein Ersatz einer bestehenden Eindolung im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Bst. e GSchG vor, floss doch das Bächlein auf dem fraglichen Streckenabschnitt vorher offen. Der Umstand, dass eine bestehende Eindolung verlängert worden ist, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich nicht um den Ersatz einer bestehenden, sondern die Erstellung einer 5 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) 6 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0)