GSchG bewilligt werden für Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle (Bst. a), Verkehrsübergänge (Bst. b), Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege (Bst. c), kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung (Bst. d) und den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (Bst. e). Vorliegend fallen die Ausnahmetatbestände nach Art. 38 Abs. 2 Bst. a–d GSchG von vornherein nicht in Betracht. Insbesondere handelt es sich beim Bächlein um ein Gewässer mit permanenter Wasserführung.9