c) Trotz fehlenden Gesuchs ist wenigstens summarisch zu prüfen, ob die Eindolung auch materiell rechtswidrig ist. Nach der Rechtsprechung wäre es unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der förmlichen Bewilligungen beseitigen zu lassen.8 Ausnahmen für die Eindolung eines Fliessgewässers können laut Art. 38 Abs. 2 GSchG bewilligt werden für Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle (Bst. a), Verkehrsübergänge (Bst. b), Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege (Bst. c), kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung (Bst.