b) Nach Art. 38 Abs. 1 GSchG5 dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt und eingedolt werden. Die Behörde kann für bestimmte Fälle Ausnahmen bewilligen (Art. 38 Abs. 2 GSchG). Das Eindolen eines Gewässers bedarf zudem einer Wasserbaupolizeibewilligung (Art. 48 Abs. 1 WBG). Ausserdem sind eine fischereirechtliche Bewilligung (Art. 8 BGF6) und eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung (Art. 21 Abs. 1 und Art 22 Abs. 2 NHG7) erforderlich. Die Beschwerdeführer haben die fragliche Eindolung unbestritten ohne die erforderlichen Bewilligungen vorgenommen. Sie haben auch kein nachträgliches Gesuch dafür gestellt. Die Eindolung ist deshalb formell rechtswidrig.