Auch bei ihnen müsse die Bewirtschaftung zeitgemäss, d.h. rationell erfolgen. In der Weide habe das Bächlein seinen alten Lauf und die schöne Form behalten. In ihren 2 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Amtsbericht Fischerei in den Vorakten der Vorinstanz, Beilage 5 RA Nr. 140/2017/24 Schlussbemerkungen ergänzen die Beschwerdeführer, es gehe bloss um die Verlängerung einer bestehenden Eindolung. Ein Teil des namenlosen Bächleins habe bereits beim Bau der Kantonsstrasse eingedolt werden müssen.