a) Der namenlose Zufluss zum Röthenbach entspringt im Wald auf der Parzelle C.________. Zuerst quert er als Oberflächengewässer die Parzelle Nr. C.________. Rund 6 m vor der Kantonsstrasse E.________ wird das Bächlein eingedolt. Nach der Unterquerung der Strasse fliesst es auf der Parzelle Nr. D.________ in den Röthenbach. Bei diesem Bächlein handelt es sich um ein Gewässer, das gemäss dem kantonalen Fischereiaufseher eine permanente Wasserführung aufweist. Es ist im kantonalen Gewässernetz (GN5) als namenloses Fliessgewässer eingezeichnet. Es handelt sich nicht um ein Fischgewässer; das Gewässer dient aber als Lebensraum für Fischnährtiere.4