Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 140/2017/24 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Angefochten ist eine Wiederherstellungsverfügung des TBA OIK IV, die sich auf Art. 46 WBG2 stützt. Solche Verfügungen können gemäss Art. 51 Abs. 3 WBG i. V. m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG3 bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten und Grundeigentümer zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Es ist darauf einzutreten. 2. Rechtswidrigkeit der Eindolung