3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das TBA OIK IV vertritt in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2017 die Ansicht, die Wiederherstellungsverfügung sei zu Recht erfolgt und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer haben von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen, mit Eingabe vom 29. Juni 2017 Gebrauch gemacht. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und