b KEnG zu berechnen. Danach kann der Kanton Finanzhilfen im Umfang von maximal 35 Prozent der Anlagekosten leisten. Da die zugesicherten Finanzhilfen deutlich unter der absoluten Obergrenze liegen, spielen die anrechenbaren Kosten hier keine Rolle. 4. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine 12 Vgl. Offerte der Firma Schneider Aarberg GmbH pag. 18 ff. der Vorakten des AUE RA Nr. 140/2017/23 8