e) Aus den Erwägungen folgt, dass die Beschwerde unbegründet ist. Da die Fördergesuche der Beschwerdeführenden vom 30. Januar 2017 und 14. Februar 2017 den gleichen Gegenstand betreffen, ist nicht zu beanstanden, dass das AUE diese zusammen behandelte und darüber in der gleichen Verfügung entschied. Es berücksichtigte bei der Bemessung der Förderbeiträge die EBF beider Gebäudeteile. Nicht entscheidrelevant sind die anrechenbaren Kosten. Diese bezifferte das AUE in der angefochtenen Verfügung auf Fr. 50'000.–. Die Anlagekosten dienen dazu, die absolute Obergrenze der Finanzhilfe gemäss Art. 58 Abs. 1 Bst. b KEnG zu berechnen.