Was den Ersatz der Elektroheizung anbelangt, setzt der Leitfaden Förderprogramm 2017, der die Regelung von Art. 58 Abs. 1 Bst. b KEnG konkretisiert, für die Beitragszusicherung Folgendes voraus: Zum einen muss die alte Heizung vollständig demontiert werden. Zum anderen wird verlangt, dass die neue Heizung 100 Prozent des Wärmebedarfs deckt.10 Da hier nur eine neue Heizung installiert wird, kann dafür auch nur ein Förderbeitrag gewährt werden. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob es sich bei der zu ersetzenden Heizung um eine elektrisch- oder fossilbetriebene Heizung handelt. Unerheblich für die Bemessung der Finanzhilfen ist die Anzahl der Erdsonden, die gebohrt werden müssen.