d) Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihrer Argumentation, es handle sich hier um zwei Gebäude, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ob überhaupt von zwei separaten Gebäuden gesprochen werden kann, ist fraglich. Es gibt nur einen Hauseingang und nur eine Küche. Auch fällt auf, dass die beiden Gebäudeteile aufgrund diverser Durchgänge hausintern miteinander verbunden sind. Die Frage, ob es sich hier um zwei Gebäude handelt, muss jedoch nicht weiter geprüft werden. Zur Diskussion steht hier die Förderung von Anlagen. Dem Gebäudecharakter kommt keine entscheidrelevante Bedeutung zu.