Grösse der beiden Gebäude sei es auch erforderlich, zwei Erdsonden von je 160 m Länge zu bohren, da eine allein nicht ausreiche. Die Fläche des Gebäudes E.________strasse 16 betrage ca. 180 m2 und diejenige des Gebäudes E.________strasse 18 rund 110 m2. 7 Siehe auch Vortrag der BVE zur Kantonalen Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 S. 24, abrufbar unter www.bve.be.ch Rubriken "Energie", "Rechtliche Grundlagen", "Archiv Kantonale Gesetzgebung"; vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a StBG 8 Abrufbar unter www.bve.be.ch Rubriken "Energie", "Förderprogramm Energie"