besteht kein Anspruch auf Ausrichtung einer Finanzhilfe.7 Dem Kanton kommt beim Entscheid darüber, ob und in welchem Umfang für den Ersatz von Anlagen zur Gewinnung und Verteilung erneuerbaren Energien Finanzhilfen gesprochen werden, ein weiter Ermessensspielraum zu. Wie der Ermessensspielraum ausgeübt wird, ist im Leitfaden vom 1. Januar 2017 "Förderprogramm Kanton Bern, Erneuerbare Energien und Energieeffizienz"8 (nachfolgend: Leitfaden Förderprogramm 2017) näher dargelegt. Er stellt als Verwaltungsordnung eine einheitliche, gleichmässige und sachgerechte Praxis der anwendbaren Bestimmungen sicher und ist bei der Gesuchsbehandlung zu beachten.9