a) Kanton und Gemeinden fördern die effiziente, sparsame, wirtschaftliche und umweltschonende Energieversorgung und Energienutzung (Art. 55 KEnG). Zu diesem Zweck kann der Kanton für die Erstellung oder den Ersatz von Anlagen zur Gewinnung, Verteilung und Nutzung von erneuerbaren Energien oder Abwärme und für die Erhöhung der Energieeffizienz Finanzhilfen von maximal 35 Prozent der Anlagekosten leisten (Art. 58 Abs. 1 Bst. b KEnG). Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die an ausserhalb der Kantonsverwaltung stehende Empfängerinnen und Empfänger gewährt werden, um die freiwillige Erfüllung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, zu fördern oder zu erhalten (Art. 3 StBG).