b) In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege sind nur Verfügungen – mit hier nicht interessierenden Ausnahmen – einer Prüfung durch die BVE zugänglich.6 Allgemeine Fragen, die keinen Bezug zur angefochtenen Verfügung haben, beantwortet die BVE als Rechtsmittelbehörde nicht. Die Frage der Beschwerdeführenden, ob die energietechnische Sanierung der Kellerdecken in beiden Gebäuden förderberechtigt ist, steht in keinem direkten Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung; sie betrifft Finanzhilfen für die energietechnischen Sanierungen der thermischen Gebäudehülle nach Art. 59 KEnG. Die Frage kann nicht zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens erhoben werden;