a) Angefochten ist die Verfügung des AUE vom 7. April 2017, mit welcher den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 58 Abs. 1 Bst. b KEnG5 für den Ersatz einer Elektroheizung durch eine Erdsonden-Wärmepumpe und für eine neue Heizwärmeverteilung eine Finanzhilfe von Fr. 12'000.– zugesichert wurde. Umstritten ist die Höhe der zugesicherten Finanzhilfe für diese gebäudetechnischen Anlagen.