Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden, deren Beitragsgesuche nicht im gewünschten Umfang entsprochen wurden, erfüllen all diese Voraussetzungen. Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und