Angefochten ist die Verfügung des AUE vom 7. April 2017 zu einem Gesuch um einen Förderbeitrag aus dem Förderprogramm des Kantons Bern. Verfügungen des AUE über Staatsbeiträge können nach Art. 62 VRPG3 i.V.m. Art. 28 StBG4 bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der angefochtenen Verfügung (Art. 67 VRPG). Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG).