Der daran anschliessende Teil, der an die Nachbarparzelle grenzt, ist mit der Hausnummer E.________strasse 16 bezeichnet. An der thermischen Gebäudehülle des Hausteils der Beschwerdeführenden wurden in den Jahren RA Nr. 140/2017/23 2 2013 und 2014 wärmedämmende Massnahmen durchgeführt, namentlich am Dach, den Fenstern und der Westfassade.1 Die Gebäudehälfte E.________strasse 16 und 18 wird mit einer Elektroheizung (Elektroheizmatten und Elektroradiatoren) beheizt.