1. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer einer Hälfte eines Doppeleinfamilienhauses auf der Parzelle Schüpfen Gbbl. Nr. C.________. Die andere Hälfte des Doppeleinfamilienhauses liegt auf der Nachbarparzelle Gbbl. Nr. D.________ (Liegenschaft E.________strasse 14). Die Liegenschaft wurde nach den Akten Mitte der 80-er Jahre gebaut. Der Gebäudeteil der Beschwerdeführenden (Parzelle Nr. C.________) weist westseitig einen ca. 5 m langen Fassadenversatz auf. Dieser Teil der Gebäudehälfte trägt die Hausnummer E.________strasse 18. Der daran anschliessende Teil, der an die Nachbarparzelle grenzt, ist mit der Hausnummer E.________strasse 16 bezeichnet.