ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 140/2017/23 Bern, 29. Juni 2017 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 und Amt für Umweltkoordination und Energie des Kantons Bern (AUE), Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Amts für Umweltkoordination und Energie vom 7. April 2017 (EDV-Nr. 27748; Förderbeitrag) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer einer Hälfte eines Doppeleinfamilienhauses auf der Parzelle Schüpfen Gbbl. Nr. C.________. Die andere Hälfte des Doppeleinfamilienhauses liegt auf der Nachbarparzelle Gbbl. Nr. D.________ (Liegenschaft E.________strasse 14). Die Liegenschaft wurde nach den Akten Mitte der 80-er Jahre gebaut. Der Gebäudeteil der Beschwerdeführenden (Parzelle Nr. C.________) weist westseitig einen ca. 5 m langen Fassadenversatz auf. Dieser Teil der Gebäudehälfte trägt die Hausnummer E.________strasse 18. Der daran anschliessende Teil, der an die Nachbarparzelle grenzt, ist mit der Hausnummer E.________strasse 16 bezeichnet. An der thermischen Gebäudehülle des Hausteils der Beschwerdeführenden wurden in den Jahren RA Nr. 140/2017/23 2 2013 und 2014 wärmedämmende Massnahmen durchgeführt, namentlich am Dach, den Fenstern und der Westfassade.1 Die Gebäudehälfte E.________strasse 16 und 18 wird mit einer Elektroheizung (Elektroheizmatten und Elektroradiatoren) beheizt. 2. Die Beschwerdeführenden beabsichtigen, die bestehende Elektroheizung durch eine Erdsonden-Wärmepumpe zu ersetzen. Dies erfordert ein neues Wärmeverteilsystem (Fussbodenheizung und Radiatoren). Für den Ersatz der Elektroheizung und das neue Wärmeverteilsystem reichten die Beschwerdeführenden bei der regionalen Bearbeitungsstelle des Gebäudeprogramms in Zürich ein Fördergesuch ein. Die Bearbeitungsstelle leitete das Fördergesuch vom 30. Januar 2017 zuständigkeitshalber dem Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE) weiter. 3. Mit Datum vom 14. Februar 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim AUE zwei weitere Fördergesuche ein für den Ersatz der Elektroheizung durch eine Erdsonden- Wärmepumpe und für ein neues Wärmeverteilsystem: Ein Gesuch für den Gebäudeteil E.________strasse 16 und das andere Gesuch für den Gebäudeteil E.________strasse 18. Das AUE vereinigte die drei Fördergesuche unter der Verfahrensnummer EDV-Nr. 27748. Mit Verfügung vom 7. April 2017 sprach das AUE den Beschwerdeführenden für den Ersatz der Elektroheizung durch eine Erdsonden-Wärmepumpe und für die neue Heizwärmeverteilung einen Beitrag von Fr. 12'000.– zu. 4. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Mai 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen sowohl für den Hausteil E.________strasse 16 wie auch für den Hausteil E.________strasse 18 die Zusprechung eines Förderbeitrags von je Fr. 12'000.–, d.h. gesamthaft einen Förderbeitrag von Fr. 24'000.–. Sie stellen sich auf den Standpunkt, es handle sich um je zwei separate Gebäude, in denen die Wärmeerzeugung und die Wärmeverteilung saniert würden. Sie wünschen zudem die Beantwortung der an das AUE gestellten Frage, ob die energietechnische Sanierung der Kellerdecken in beiden Gebäuden förderberechtigt sei. 1 Vgl. pag 22 der Vorakten des AUE RA Nr. 140/2017/23 3 5. In seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2017 lehnte es das AUE ab, einen doppelten Förderbeitrag für den Ersatz einer Elektroheizung durch eine Wärmepumpe für die E.________strasse 16 und 18 zuzusichern. Das AUE beantwortete auch die Frage, ob für die energietechnische Sanierung der Kellerdecken Förderbeiträge zugesichert werden können. 6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte beim AUE die Vorakten ein. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Verfahren zu äussern. Auf die Eingaben und Rechtsschriften der Verfahrensbeteiligten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Angefochten ist die Verfügung des AUE vom 7. April 2017 zu einem Gesuch um einen Förderbeitrag aus dem Förderprogramm des Kantons Bern. Verfügungen des AUE über Staatsbeiträge können nach Art. 62 VRPG3 i.V.m. Art. 28 StBG4 bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der angefochtenen Verfügung (Art. 67 VRPG). Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden, deren Beitragsgesuche nicht im gewünschten Umfang entsprochen wurden, erfüllen all diese Voraussetzungen. Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG, BSG 155.21) 4 Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1) RA Nr. 140/2017/23 4 2. Anfechtungsobjekt / Streitgegenstand a) Angefochten ist die Verfügung des AUE vom 7. April 2017, mit welcher den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 58 Abs. 1 Bst. b KEnG5 für den Ersatz einer Elektroheizung durch eine Erdsonden-Wärmepumpe und für eine neue Heizwärmeverteilung eine Finanzhilfe von Fr. 12'000.– zugesichert wurde. Umstritten ist die Höhe der zugesicherten Finanzhilfe für diese gebäudetechnischen Anlagen. b) In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege sind nur Verfügungen – mit hier nicht interessierenden Ausnahmen – einer Prüfung durch die BVE zugänglich.6 Allgemeine Fragen, die keinen Bezug zur angefochtenen Verfügung haben, beantwortet die BVE als Rechtsmittelbehörde nicht. Die Frage der Beschwerdeführenden, ob die energietechnische Sanierung der Kellerdecken in beiden Gebäuden förderberechtigt ist, steht in keinem direkten Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung; sie betrifft Finanzhilfen für die energietechnischen Sanierungen der thermischen Gebäudehülle nach Art. 59 KEnG. Die Frage kann nicht zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens erhoben werden; darauf ist nicht einzutreten. Anzumerken ist, dass das AUE die Frage der Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 24. Mai 2017 beantwortet hat. 3. Umfang des Förderbeitrags a) Kanton und Gemeinden fördern die effiziente, sparsame, wirtschaftliche und umweltschonende Energieversorgung und Energienutzung (Art. 55 KEnG). Zu diesem Zweck kann der Kanton für die Erstellung oder den Ersatz von Anlagen zur Gewinnung, Verteilung und Nutzung von erneuerbaren Energien oder Abwärme und für die Erhöhung der Energieeffizienz Finanzhilfen von maximal 35 Prozent der Anlagekosten leisten (Art. 58 Abs. 1 Bst. b KEnG). Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die an ausserhalb der Kantonsverwaltung stehende Empfängerinnen und Empfänger gewährt werden, um die freiwillige Erfüllung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, zu fördern oder zu erhalten (Art. 3 StBG). Aufgrund der "Kann-Formulierung" in Art. 58 Abs. 1 Bst. b KEnG 5 Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1) 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 1 RA Nr. 140/2017/23 5 besteht kein Anspruch auf Ausrichtung einer Finanzhilfe.7 Dem Kanton kommt beim Entscheid darüber, ob und in welchem Umfang für den Ersatz von Anlagen zur Gewinnung und Verteilung erneuerbaren Energien Finanzhilfen gesprochen werden, ein weiter Ermessensspielraum zu. Wie der Ermessensspielraum ausgeübt wird, ist im Leitfaden vom 1. Januar 2017 "Förderprogramm Kanton Bern, Erneuerbare Energien und Energieeffizienz"8 (nachfolgend: Leitfaden Förderprogramm 2017) näher dargelegt. Er stellt als Verwaltungsordnung eine einheitliche, gleichmässige und sachgerechte Praxis der anwendbaren Bestimmungen sicher und ist bei der Gesuchsbehandlung zu beachten.9 b) Im vorliegenden Fall werden in den Gebäudeteilen E.________strasse 16 und 18 einzelne dezentrale Elektroheizelemente (Elektroheizmatten im Fussboden und Elektroradiatoren) entfernt und durch ein neues Wärmeerzeugungs-System ersetzt. Es besteht aus einer zentralen Erdsonden-Wärmepumpe des Typs CAT OH 1-14es mit einer Wärmeleistung von 13.8 kW und einer neuen Fussbodenheizung im Erd- und ersten Obergeschoss sowie neuen Radiatoren im zweiten Obergeschoss. Das AUE gewährte einerseits für den Ersatz der Elektroheizung durch die Erdsonden-Wärmepumpe einen Förderbeitrag von Fr. 6'000.–. Andererseits sprach es in der gleichen Verfügung einen Förderbeitrag von Fr. 6'000.– für das neue Wärmeverteilsystem für die Fussbodenheizung und die Radiatoren. c) Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten für die Gebäude E.________strasse 16 und 18 je ein separates Fördergesuch eingereicht. Daraus folgern sie, es sei ihnen pro Gebäude ein Förderbeitrag von Fr. 12'000.–, d.h. total Fr. 24'000.– zuzusprechen. Sie argumentieren, aus dem Plan (WebGIS-Planausgabe GEO Seeland vom 1. Februar 2017 im Mst. 1:500) gehe hervor, dass es sich um zwei separate Gebäude mit zwei Hausnummern (E.________strasse 16 und 18) handle. In beiden Gebäuden seien zwei separate Wasserversorgungen eingebaut. Zudem seien zwei getrennte Elektroboiler und zwei Fussbodenheizungen mit zwei getrennten Elektrozählern installiert. Aufgrund der Grösse der beiden Gebäude sei es auch erforderlich, zwei Erdsonden von je 160 m Länge zu bohren, da eine allein nicht ausreiche. Die Fläche des Gebäudes E.________strasse 16 betrage ca. 180 m2 und diejenige des Gebäudes E.________strasse 18 rund 110 m2. 7 Siehe auch Vortrag der BVE zur Kantonalen Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 S. 24, abrufbar unter www.bve.be.ch Rubriken "Energie", "Rechtliche Grundlagen", "Archiv Kantonale Gesetzgebung"; vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a StBG 8 Abrufbar unter www.bve.be.ch Rubriken "Energie", "Förderprogramm Energie" 9 BVR 2013 S. 183 E. 3.3, mit zahlreichen Hinweisen RA Nr. 140/2017/23 6 Unerklärlich sei ihnen auch, weshalb in der Beitragszusicherung die anrechenbaren Kosten auf Fr. 50'000.– festgesetzt worden seien. d) Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihrer Argumentation, es handle sich hier um zwei Gebäude, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ob überhaupt von zwei separaten Gebäuden gesprochen werden kann, ist fraglich. Es gibt nur einen Hauseingang und nur eine Küche. Auch fällt auf, dass die beiden Gebäudeteile aufgrund diverser Durchgänge hausintern miteinander verbunden sind. Die Frage, ob es sich hier um zwei Gebäude handelt, muss jedoch nicht weiter geprüft werden. Zur Diskussion steht hier die Förderung von Anlagen. Dem Gebäudecharakter kommt keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Was den Ersatz der Elektroheizung anbelangt, setzt der Leitfaden Förderprogramm 2017, der die Regelung von Art. 58 Abs. 1 Bst. b KEnG konkretisiert, für die Beitragszusicherung Folgendes voraus: Zum einen muss die alte Heizung vollständig demontiert werden. Zum anderen wird verlangt, dass die neue Heizung 100 Prozent des Wärmebedarfs deckt.10 Da hier nur eine neue Heizung installiert wird, kann dafür auch nur ein Förderbeitrag gewährt werden. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob es sich bei der zu ersetzenden Heizung um eine elektrisch- oder fossilbetriebene Heizung handelt. Unerheblich für die Bemessung der Finanzhilfen ist die Anzahl der Erdsonden, die gebohrt werden müssen. Auch nicht von Belang ist, dass die Gebäudeteile vorher mit einzelnen Elektroheizmatten oder Elektroradiatoren beheizt wurden. Für die Berechnung der Beitragshöhe ist nach der Praxis des AUE alleine die Leistung der bestehenden Heizung massgebend, wobei diese mit maximal 50 W/m2 Energiebezugsfläche (EBF) berechnet werden darf. Vorliegend ging das AUE von einer bestehenden Heizleistung von rund 15 kW aus (max. 50 W/m2 x 295 m2 EBF ≈ 15 kW). Die Berechnung zeigt, dass darin die EBF beider Gebäudeteile (E.________strasse 16 und 18) mitberücksichtigt wurden. Der Leitfaden Förderprogramm 2017 sieht für bestehende Heizungen mit einer Leistung von 20 kW oder kleiner einen Pauschalbeitrag von Fr. 6'000.– vor.11 Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was gegen diese Praxis des AUE spricht. Das Gegenteil ist der Fall: Die Praxis des AUE gewährleistet eine praktikable und rechtsgleiche Konkretisierung der Regelung von Art. 58 Abs. 1 Bst. b KEnG. Das AUE hat für den Ersatz der bestehenden Elektroheizung durch 10 Vgl. unter Bedingungen und Auflagen auf S. 10 des Leitfadens vom 1. Januar 2017 "Förderprogramm Kanton Bern, Erneuerbare Energien und Energieeffizienz; abrufbar unter www.bve.be.ch Rubriken "Energie", "Förderprogramm Energie" 11 Vgl. S. 10 des Leitfadens vom 1. Januar 2017 "Förderprogramm Kanton Bern, Erneuerbare Energien und Energieeffizienz; abrufbar unter www.bve.be.ch Rubriken "Energie", "Förderprogramm Energie" RA Nr. 140/2017/23 7 eine Erdsonden-Wärmepumpe somit zu Recht einen Förderbeitrag von Fr. 6'000.– zugesprochen. Gleiches gilt für den Förderbeitrag, den das AUE für das neue Wärmeverteilsystem (Fussbodenheizung und Radiatoren) gewährte. Aus den Plänen für die Fussbodenheizung geht hervor, dass ein Wärmeverteilsystem eingebaut wird, mit dem gleichzeitig beide Gebäudeteile beheizt werden. Es bestehen gemeinsame Steig- und Anschlussleitungen sowie gemeinsame Fussbodenheizungsverteiler für beide Gebäudeteile.12 Die Bemessungsgrundlage für die Beitragshöhe für neue Wärmeverteilsysteme ist die EBF. Der Leitfaden Förderprogramm 2017 sieht bei einer EBF von 100 m2 oder grösser einen Förderbetrag von Fr. 6'000.– vor. Vorliegend ging das AUE von einer Energiebezugsfläche von 290 m2 aus und gewährte einen Förderbeitrag von Fr. 6'000.–. Inwieweit darin eine Rechtsverletzung oder Ermessensüberschreitung erblickt werden kann, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden zu Recht auch nicht vorgebracht. e) Aus den Erwägungen folgt, dass die Beschwerde unbegründet ist. Da die Fördergesuche der Beschwerdeführenden vom 30. Januar 2017 und 14. Februar 2017 den gleichen Gegenstand betreffen, ist nicht zu beanstanden, dass das AUE diese zusammen behandelte und darüber in der gleichen Verfügung entschied. Es berücksichtigte bei der Bemessung der Förderbeiträge die EBF beider Gebäudeteile. Nicht entscheidrelevant sind die anrechenbaren Kosten. Diese bezifferte das AUE in der angefochtenen Verfügung auf Fr. 50'000.–. Die Anlagekosten dienen dazu, die absolute Obergrenze der Finanzhilfe gemäss Art. 58 Abs. 1 Bst. b KEnG zu berechnen. Danach kann der Kanton Finanzhilfen im Umfang von maximal 35 Prozent der Anlagekosten leisten. Da die zugesicherten Finanzhilfen deutlich unter der absoluten Obergrenze liegen, spielen die anrechenbaren Kosten hier keine Rolle. 4. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine 12 Vgl. Offerte der Firma Schneider Aarberg GmbH pag. 18 ff. der Vorakten des AUE RA Nr. 140/2017/23 8 Pauschalgebühr von Fr. 500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV13). Parteikosten sind keine zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung des AUE vom 7. April 2017 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau B.________ und Herrn A.________, eingeschrieben - Amt für Umweltkoordination und Energie des Kantons Bern (AUE), im Haus BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)