Für die Beschwerdeführenden wäre es auch zumutbar gewesen, sich nach dem Brand darüber zu informieren, unter welchen Bedingungen in derartigen Spezialfällen Förderbeiträge überhaupt noch gesprochen werden können. Es bestehen hier keine Anhaltspunkte und es wird von den Beschwerdeführenden auch nicht behauptet, dass sie entsprechende Informationen einholten. d) Als Ergebnis steht somit fest, dass das AUE die Zusicherung von Förderbeiträgen gestützt auf Art. 48 Abs. 2 KEnV zu Recht verweigerte. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. Kosten