Das Fördergesuch der Beschwerdeführenden ging nach den Akten jedoch erst am 7. Juni 2016, also über einen Monat zu spät, beim AUE ein.14 Die verwirkte Frist nach Art. 48 Abs. 2 KEnV kann deshalb nicht wiederhergestellt werden. Dem Argument der Beschwerdeführenden, wonach sie das Fördergesuch zum frühestmöglichen Zeitpunkt eingereicht hätten, kann somit nicht gefolgt werden. Für die Beschwerdeführenden wäre es auch zumutbar gewesen, sich nach dem Brand darüber zu informieren, unter welchen Bedingungen in derartigen Spezialfällen Förderbeiträge überhaupt noch gesprochen werden können.