43 Abs. 2 VRPG lässt deshalb die Wiederherstellung der Frist nur zu, wenn innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Diese Voraussetzung erfüllen die Beschwerdeführenden nicht: Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführenden mit der Offerte der C.________ AG vom 6. April 2016 für die Erdsonden-Wärmepumpe über alle nötigen Dokumente und Angaben verfügten.13 Spätestens ab diesem Zeitpunkt bestand kein Hindernis mehr, beim AUE ein vollständiges Fördergesuch einzureichen.