unbestimmt lange mit einem Antrag auf Wiederherstellung der Frist zuwarten; dies würde die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit gefährden. Art. 43 Abs. 2 VRPG lässt deshalb die Wiederherstellung der Frist nur zu, wenn innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird.