c) Es liegen hier entschuldbare Gründe vor, die es grundsätzlich erlauben würden, die Frist nach Art. 43 Abs. 2 VRPG wiederherzustellen: Die Beschwerdeführenden entschieden sich nachweislich vor dem Heizungsbrand für ein förderberechtigtes Heizsystem. Dazwischen kam der unerwartete Brand, der die Säumnisfolgen nach sich zog. Bei einer unverschuldeten Verhinderung dürfen die Betroffenen jedoch nicht RA Nr. 140/2016/28 7