b) Vorliegend haben die Beschwerdeführenden die alte Elektroheizung vor der Einreichung des Fördergesuchs demontiert. Damit haben sie die Frist nach Art. 48 Abs. 2 KEnV grundsätzlich verwirkt. Die Beschwerdeführenden belegen jedoch mit einer Richtofferte, dass sie sich vor dem Brandfall im November 2015 aktiv mit dem Thema des Ersatzes der Elektroheizung auseinandersetzten und ernsthaft in Betracht zogen, ihre Liegenschaft Mitte 2017 an den Wärmeverbund Uettligen anzuschliessen. Die Beschwerdeführenden haben auch eine ausgedruckte Internetseite vom 26. Juli 2015 zu den Akten gelegt.