a) Es steht ausser Frage, dass es sich beim Rückbau bzw. der Demontage der alten Anlage um Arbeiten handelt, die den Gegenstand der Förderung direkt betreffen. Unstreitig ist auch, dass die Beschwerdeführenden diese Tätigkeiten unmittelbar nach dem Brand im November 2015 und somit vor der Gesuchseinreichung anfangs Juni 2016 vornahmen. Daraus folgerte das AUE, dass die Grundbedingung von Art. 48 Abs. 2 KEnV, wonach das Fördergesuch vor Baubeginn oder Durchführung der Massnahme eingereicht werden muss, nicht erfüllt ist.